BSG 101.1]). Angesichts der Vielzahl von möglichen Lebenssituationen, die geregelt werden müssten, seien die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gezwungenermassen von einem gewissen Schematismus geprägt, was jedoch mit den in Art. 127 BV (sowie Art. 104 Kantonsverfassung) verankerten Grundsätzen durchaus vereinbar sei. Aus Praktikabilitätsgründen sei es nicht möglich, jede steuerpflichtige Person mathematisch genau gleich zu behandeln. Der Gesetzgeber dürfe deshalb schematische Lösungen wählen, solange diese nicht ganz allgemein für eine bestimmte Kategorie von Steuerpflichtigen zu einer deutlich höheren Steuerlast oder einer systematischen Ungleichbehandlung führen würden.