Aus Gründen der Rechtssicherheit wurde diese Bestimmung mit der Revision 2011 ebenfalls explizit ins StG aufgenommen (Leuch/Schlup Guignard, Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 18. zu Art. 40 StG, mit Hinweisen). Gemäss dem klaren Wortlaut des Gesetzes – sowohl auf kantonaler Ebene (Art. 40 Abs. 3 Bst. a StG) wie auch auf Bundesebene (Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG) – ist der hälftige Kinderabzug bei gemeinsamer elterlicher Sorge ausgeschlossen, wenn bezahlte Kinderunterhaltsbeiträge geltend gemacht werden.