-3- einem der beiden Elternteile berücksichtigt werden könne. Sodann stehe der Elterntarif immer jenem Elternteil zu, welches Unterhaltszahlungen für die Kinder erhalte. F. Mit Schreiben vom 18. April 2018 hat der Rekurrent zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen. Er bringt vor, dass die in der Vernehmlassung zitierten Kreisschreiben und Urteile alle vor der Revision des Zivilgesetzbuchs vom 1. Juli 2014 erfolgt seien. Auf die weiteren Ausführungen des Rekurrenten wird, sofern entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.