Der Einwand des Rekurrenten, dass das bernische Steuergesetz die Änderungen des Zivilgesetzbuchs vom 1. Juli 2014 nicht widerspiegle und damit gegen übergeordnetes Recht verstosse, führe zu keinem anderen Ergebnis. Dies zumal das Steuerharmonisierungsgesetz das im bernischen Recht verankerte Kumulationsverbot nicht verbiete. Vielmehr lasse eben auch das Bundessteuerrecht dieses zu. Soweit der Rekurrent eventualiter den Unterstützungsabzug für seine beiden Kinder beantrage, könne ihm ebenfalls nicht gefolgt werden.