Gemäss Rechtsprechung gelte dieses Kumulationsverbot auch dann, wenn die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt werde und die Kinder alternierend von beiden Elternteilen betreut würden. Entsprechend lasse weder das bernische Steuergesetz noch die Rechtsprechung betreffend die direkte Bundessteuer zu, dass dem Rekurrenten zusätzlich zum Abzug der Unterhaltsbeiträge für die Kinder noch der hälftige Kinderabzug gewährt werde. Der Einwand des Rekurrenten, dass das bernische Steuergesetz die Änderungen des Zivilgesetzbuchs vom 1. Juli 2014 nicht widerspiegle und damit gegen übergeordnetes Recht verstosse, führe zu keinem anderen Ergebnis.