E. Am 27. März 2018 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie hält fest, dass bei getrennt lebenden Eltern je der hälftige Kinderabzug gewährt wird, wenn die Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge stehen und keine Unterhaltszahlungen für die Kinder geltend gemacht werden. Gemäss Rechtsprechung gelte dieses Kumulationsverbot auch dann, wenn die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt werde und die Kinder alternierend von beiden Elternteilen betreut würden.