Mit Einspracheentscheiden vom 6. Februar 2018 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache des Rekurrenten insofern gut, als dass sie die Kinderdrittbetreuungskosten zum Abzug zuliess. Weitergehend wurde die Einsprache abgewiesen mit Verweis auf die Schreiben vom 10. November 2017 und 12. Dezember 2017.