-2- rechts das bernische Steuergesetz vom 21. Mai 2000 nicht mehr haltbar sei. Am 12. Dezember 2017 teilte die Steuerverwaltung dem Rekurrenten mit, dass die Veranlagung nach bernischem und eidgenössischem Steuergesetz vorgenommen werde und nicht nach der "Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz", weshalb sie an ihrem Entscheid festhalte. Mit Einspracheentscheiden vom 6. Februar 2018 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache des Rekurrenten insofern gut, als dass sie die Kinderdrittbetreuungskosten zum Abzug zuliess.