Einzig die geltend gemachten Kosten der Kinderdrittbetreuung von CHF 366.-- pro Kind könnten berücksichtigt werden. Dem Rekurrenten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wovon er mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 Gebrauch machte. Darin führte er aus, dass vor dem Hintergrund des neuen Familien-