Mit Schreiben vom 10. November 2017 teilte die Steuerverwaltung dem Rekurrenten mit, dass bei gemeinsamer elterlicher Sorge die Elternteile je den hälftigen Kinderabzug beanspruchen könnten, sofern keine Abzüge für Unterhaltszahlungen an die Kinder geltend gemacht würden, was vorliegend nicht zutreffe. Sodann stehe der Elterntarif bei getrennt lebenden Eltern von minderjährigen Kindern dem Elternteil zu, welches die Unterhaltszahlungen erhalte. Entsprechend würden die Veranlagungsverfügungen in diesen Punkten bestätigt. Einzig die geltend gemachten Kosten der Kinderdrittbetreuung von CHF 366.-- pro Kind könnten berücksichtigt werden.