Die Kinderbetreuung sei seit der Scheidung vom ________ so aufgeteilt, dass die Zwillinge jede Woche von Donnerstagnachmittag bis Samstagabend bzw. jede zweite Woche sogar bis Sonntagabend bei ihm leben würden und damit sein Betreuungsanteil 50 % betrage. Mit Schreiben vom 10. November 2017 teilte die Steuerverwaltung dem Rekurrenten mit, dass bei gemeinsamer elterlicher Sorge die Elternteile je den hälftigen Kinderabzug beanspruchen könnten, sofern keine Abzüge für Unterhaltszahlungen an die Kinder geltend gemacht würden, was vorliegend nicht zutreffe.