C. Dagegen erhob der Rekurrent am 7. November 2017 Einsprache. Er brachte vor, dass das Zivilgesetzbuch im Jahr 2014 dahingehend geändert worden sei, als dass grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht unabhängig vom Zivilstand der Eltern gelte. Das bernische Steuergesetz widerspiegle die erfolgte Änderung bezüglich der aufgeteilten Betreuung jedoch nicht und verstosse damit gegen übergeordnetes Recht. Obwohl die Unterhaltsbeiträge durch ihn bezahlt würden, übernehme er doch wesentliche Betreuungsanteile der Kinder. Die Kinderbetreuung sei seit der Scheidung vom ______