B. Mit Verfügungen vom 10. Oktober 2017 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), den Rekurrenten bei den kantonalen Steuern auf ein steuerbares Einkommen von CHF 30'407.-- und bei der direkten Bundessteuer auf ein solches von CHF 38'707.--. Das steuerbare Vermögen wurde auf CHF 4'727.-- festgesetzt. Dabei wich die Steuerverwaltung insofern von der Selbstschatzung des Rekurrenten ab, als dass sie die geltend gemachten Kinderdrittbetreuungskosten und den hälftigen Kinderabzug nicht zum Abzug zuliess. Weiter kam beim Rekurrenten der Alleinstehendentarif zur Anwendung.