Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Es wird festgestellt, dass der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2018 nichtig ist. Der Berichtigungsentscheid vom 21. August 2017 und alle dazugehörigen Haftungsverfügungen und Entscheidrechnungen werden aufgehoben. Es wird zudem festgestellt, dass die Kantonseinsprache vom 12. Oktober 2017 damit gegenstandslos wird. 2. Die Angelegenheit wird zur Behandlung der Gemeindeeinsprache vom 8. Mai 2017 und zur Fällung eines neuen Einspracheentscheids samt neuen Haftungsverfügungen und Entscheidrechnungen an die Steuerverwaltung zurückgewiesen.