10. Weil der Rekurrent im vorliegenden Verfahren vertreten ist und ihm notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind, wird ihm eine Parteikostenentschädigung zugesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG). Aufgrund der besonderen Umstände des Falles und in Würdigung der Tatsache, dass der Vertreter erst auf die Vernehmlassung der Steuerverwaltung hin die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids thematisiert hat und auf die Ausführungen zum - 10 - Innenverhältnis nicht eingetreten werden konnte, wird die Entschädigung pauschal auf CHF 1'000.-- (inklusive Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) festgesetzt.