9. Aufgrund der Nichtigerklärung des angefochtenen Einspracheentscheids, was von Amtes wegen festzustellen war, gilt der Rekurrent formal als obsiegend, obwohl materiell auf die das zivilrechtliche Innenverhältnis betreffenden Ausführungen nicht eingetreten werden konnte. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat er keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 200 Abs. 1 StG). Der Rekursgegnerin sind aufgrund der besonderen Umstände des Falles, namentlich mit Blick darauf, dass sie die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids nicht zu vertreten hat, ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen.