Insoweit ist auf den Rekurs nicht einzutreten (E. 3). Für die Steuerbehörden ist vorliegend allein massgeblich, dass gegenüber jedem Ehegatten eine Haftungsverfügung anhand der Steuerfaktoren zu erlassen (Art. 233 Abs. 4 StG) und im Rahmen einer Schlussabrechnung über die vor der Trennung eingegangenen Zahlungen abzurechnen ist (Art 235 StG).