8.4 Der Entscheid, dass die Zahlung vom 15. Mai 2017 berechtigterweise zurückerstattet wurde, präjudiziert das zivilrechtliche Innenverhältnis nicht (BGer 2A.379/2002 vom 18.2.2003, E. 2.2). Die Frage, ob sich der Rekurrent auf die Saldoerklärung in der Scheidungskonvention berufen kann oder die Anrechnung der Zahlung bei ihm zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führen würde, ist nicht von der Steuerrekurskommission zu entscheiden, da es sich hierbei um zivilrechtliche Ansprüche im Innenverhältnis der Ehegatten handelt. Insoweit ist auf den Rekurs nicht einzutreten (E. 3).