StG rechtskräftige Verfügungen bzw. gemeinsam in Rechnung gestellte und bezahlte Beträge voraus, was hier nicht gegeben ist. Da die Zahlung der Rekursgegnerin am 15. Mai 2017 unbestrittenermassen nach Wegfall der Solidarhaftung erfolgt ist, kommt die Regelung zur Anwendung, wonach die Rückerstattung an den leistenden Ehegatten zu erfolgen hat (E. 8.2). Die Rückerstattung vom 11. September 2017 an die Rekursgegnerin steht damit im Einklang und ist nicht zu beanstanden. Ob die Zahlung irrtümlich erfolgt ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle.