-9- nicht in Rechtskraft erwachsen. Die nachfolgenden Verfahrensschritte (Berichtigungsentscheid vom 21.8.2017, Einspracheentscheid vom 30.1.2018) werden gemäss den vorstehenden Erwägungen (E. 7.3) aufgehoben, so dass das Einspracheverfahren immer noch hängig ist. Wie oben ausgeführt (E. 8.1 und E. 8.2) setzen Art. 244 StG und Art. 233 Abs. 3 StG rechtskräftige Verfügungen bzw. gemeinsam in Rechnung gestellte und bezahlte Beträge voraus, was hier nicht gegeben ist.