Das Bundesgericht hat für die direkte Bundessteuer entschieden, dass in Fällen, wo die Bezahlung erst nach Wegfall der Solidarhaftung erfolgt, weder die hälftige Rückerstattung noch diejenige anhand der Steuerfaktoren sachgerecht ist. Vielmehr sollen zu viel bezahlte Steuern an denjenigen der getrennt lebenden Ehegatten erfolgen, der die Zahlung geleistet hat, was von der Lehre und der kantonalen Praxis aufgenommen wurde (BGer 2A.379/2002 vom 18.2.2003, E. 2.2; Steuerpraxis Kanton Thurgau betreffend Steuerrückerstattung an Ehegatten, Ziff. 3.1, einsehbar unter: ; Hans Frey, a.a.O., N. 15 zu Art. 162 StG). Dabei hat