233 Abs. 3 StG ("…gemeinsam in Rechnung gestellte und bezahlte Beträge…") verbietet eine Anwendung auf den vorliegenden Fall, bei dem es um einen Steuerbetrag geht, der allein dem Rekurrenten und erst nach der Trennung in Rechnung gestellt und allein von der Rekursgegnerin einbezahlt wurde. Das Bundesgericht hat für die direkte Bundessteuer entschieden, dass in Fällen, wo die Bezahlung erst nach Wegfall der Solidarhaftung erfolgt, weder die hälftige Rückerstattung noch diejenige anhand der Steuerfaktoren sachgerecht ist.