O., N. 9 zu Art. 233 StG). Anlässlich der Steuergesetzrevision 2008 ist diese Praxis kodifiziert worden (Art. 233 Abs. 3 StG, Markus Langenegger, a.a.O., N. 10 zu Art. 233 StG), wobei in der Lehre präzisiert wird, dass davon nur gemeinsam erfolgte Zahlungen vor der Trennung erfasst werden (Markus Langenegger, a.a.O., N. 10 zu Art. 233 StG). Der Wortlaut von Art. 233 Abs. 3 StG ("…gemeinsam in Rechnung gestellte und bezahlte Beträge…") verbietet eine Anwendung auf den vorliegenden Fall, bei dem es um einen Steuerbetrag geht, der allein dem Rekurrenten und erst nach der Trennung in Rechnung gestellt und allein von der Rekursgegnerin einbezahlt wurde.