8.2 Sind weder die Veranlagungsverfügung noch die Haftungsverfügungen noch die Schlussabrechnungen in Rechtskraft erwachsen, kommen Art. 244 StG und Art. 245 Abs. 2 StG nicht zur Anwendung. Die Steuerverwaltung hat früher in Anlehnung an Art. 245 Abs. 2 StG auch in Fällen von nicht rechtskräftigen Verfügungen bei einer Rückerstattung zu viel bezahlter Steuern eine hälftige Aufteilung vorgenommen, jedoch nach Auftreten von Inkassoschwierigkeiten ihre Praxis in eine anteilsmässige Aufteilung nach Steuerfaktoren geändert (Markus Langenegger, a.a.O., N. 9 zu Art.