Markus Langenegger in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, Artikel 126 bis 293, 2011, N. 1 ff. zu Art. 235 StG). Auch die Schlussabrechnung stellt eine Verfügung dar (Markus Langenegger, a.a.O., N. 9 zu Art. 235 StG). Hat eine steuerpflichtige Person irrtümlicherweise zu viel Steuern bezahlt, so ist die Steuerverwaltung nach Art. 244 StG zur Rückerstattung des zu viel bezahlten Betrags verpflichtet. Ob zu viel Steuern bezahlt wurden, steht erst fest, wenn Veranlagung, Haftungsverfügung und Schlussabrechnung in Rechtskraft erwachsen sind. Vorher fehlt es an einer definiti-