8.1 Damit Steuern geschuldet sind, muss zuerst eine Veranlagungsverfügung nach Art. 175 StG vorliegen. Wenn es sich wie vorliegend um die gemeinsame Veranlagung von Ehegatten handelt, die sich zwischenzeitlich getrennt haben, ist nach Art. 233 Abs. 4 StG der Anteil jedes Ehegatten zusätzlich durch eine Haftungsverfügung festzusetzen. Die Veranlagung wird durch eine Schlussabrechnung abgeschlossen, welche unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen den definitiven Steuerbetrag festlegt (Art. 235 Abs. 1 StG; Markus Langenegger in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, Artikel 126 bis 293, 2011, N. 1 ff.