8. Durch die Aufhebung des Berichtigungs- und des Einspracheentscheids sind von der Steuerverwaltung neue Entscheide resp. Entscheidrechnungen zu erlassen. Aufgrund des bisherigen Verfahrensgangs erscheint es aus verfahrensökonomischen Gründen angebracht, an dieser Stelle zu den steuerlichen Auswirkungen der von der Rekursgegnerin am 15. Mai 2017 geleisteten Zahlung von CHF 3'856.65 (pag. 55) und deren Rückerstattung durch die Steuerverwaltung am 11. September 2017 einige klarstellende Bemerkungen anzubringen.