Damit fällt auch die Kantonseinsprache vom 12. Oktober 2017 als gegenstandslos dahin. Nach Eröffnung der neuen Entscheide steht dem Rekurrenten wie der Rekursgegnerin und der Steuerverwaltung der Rechtmittelweg an die Steuerrekurskommission offen, was allen Beteiligten erlaubt, ihre Rechte zu wahren.