tung als nichtig zu erklären, sondern auch den Berichtigungsentscheid vom 21. August 2017 samt den zugehörigen Haftungsverfügungen und Entscheidrechnungen aufzuheben. Die Angelegenheit ist infolgedessen zur Fällung eines korrekten Einspracheentscheids aufgrund der Gemeindeeinsprache vom 8. Mai 2017 sowie zum Erlass neuer Haftungsverfügungen und Schlussabrechnungen an die Steuerverwaltung zurückzuweisen. Damit fällt auch die Kantonseinsprache vom 12. Oktober 2017 als gegenstandslos dahin.