Selbst die Umdeutung einerseits des Berichtigungsentscheids in einen Einspracheentscheid und andererseits der anschliessenden Kantonseinsprache in einen Kantonsrekurs würde verfahrensrechtlich in eine Sackgasse führen, weil für einen weiteren Einspracheentscheid wie demjenigen vom 30. Januar 2018 die Zuständigkeit der Steuerverwaltung fehlt. Um unter diesen Umständen verfahrensrechtlich wieder eine korrekte Basis herzustellen, erscheint es daher als angebracht, nicht nur – wie von der Steuerverwaltung und vom Rekurrenten übereinstimmend ausgeführt – den angefochtenen Entscheid vom 30. Januar 2018 wegen mangelnder Zuständigkeit der Steuerverwal-