-7- vorgesehen, das an die Steuerrekurskommission zu richten ist (E. 1). Selbst die Umdeutung einerseits des Berichtigungsentscheids in einen Einspracheentscheid und andererseits der anschliessenden Kantonseinsprache in einen Kantonsrekurs würde verfahrensrechtlich in eine Sackgasse führen, weil für einen weiteren Einspracheentscheid wie demjenigen vom 30. Januar 2018 die Zuständigkeit der Steuerverwaltung fehlt.