Gegen die Berichtigungsverfügung ist wie sonst bei einer Veranlagungsverfügung die Möglichkeit der Einsprache gegeben (Art. 189 f. StG), welche bei einem Einspracheentscheid nicht zur Verfügung steht. Die Rechtsmittelbelehrung des Berichtigungsentscheids vom 21. August 2017 (pag. 66) hat daher auf ein Rechtsmittel hingewiesen, das nicht existiert. Daher gibt es keinen Raum für eine Kantonseinsprache wie bei einem Einspracheentscheid. Vielmehr hat das Gesetz den Kantonsrekurs (Art. 195 Abs. 2 StG) als Rechtmittel nach einem Einspracheentscheid