7.3 Sowohl die Steuerverwaltung wie auch der Vertreter des Rekurrenten haben in ihren Rechtsschriften eine Umdeutung des Entscheids vom 21. August 2017 in einen Einspracheentscheid erörtert. Die Steuerverwaltung hat in ihrer Vernehmlassung jedoch selber eingeräumt, dass dies zu schwierigen Verfahrensfragen führe, da der Rechtsmittelweg bei einer Berichtigungsverfügung nicht derselbe wie bei einem Einspracheentscheid sei.