___ und G.________ (pag. 43) beanstandet hatte. Gegenstand der Einsprache war somit nicht ein Rechnungsfehler oder ein Schreibversehen, so dass das Instrument der Berichtigung auch aus diesem Grund nicht anwendbar gewesen wäre. Der Entscheid (wie auch die darauf beruhenden Haftungsverfügungen und Entscheidabrechnungen) vom 21. August 2017 kann deshalb nicht als Berichtigung im Sinn von Art. 205 Abs. 1 StG aufrechterhalten werden.