7.2 Die Steuerverwaltung hat den Berichtigungsentscheid auf die Einsprache der Gemeinde G.________ vom 8. Mai 2017 (pag. 27) hin erlassen. Im Zeitpunkt der Einspracheerhebung war die Veranlagungsverfügung vom 11. April 2017 samt den dazugehörigen Haftungsverfügungen und Schlussabrechnungen noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Demnach hätte wie vorstehend dargelegt (E. 7.1) ein Einspracheentscheid von der Steuerverwaltung gefällt werden müssen, da eine Berichtigung immer eine rechtskräftige Verfügung betrifft. Hinzu kommt, dass die Gemeinde einen materiellen Fehler in der Veranlagung, nämlich die Steuerteilung zwischen den Gemeinden D.________ und G.__