-6- gungsverfügung bzw. der Einspracheentscheid in Rechtskraft. Das Gesetz sieht die Berichtigung einer rechtskräftigen Verfügung für den Fall vor, dass sie Rechnungsfehler oder Schreibversehen aufweist (Art. 205 Abs. 1 StG). Als Rechnungsfehler gelten fehlerhafte mathematische Operationen und mit Schreibversehen ist die Wahl eines falschen Ausdrucks oder, wie es das Wort schon sagt, ein Schreibfehler gemeint (RKE 100 2013 495 vom 15.12.2015, E. 6; Peter Kästli in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, Artikel 126 bis 293, 2011, N. 3 f. zu Art.