7.1 Gegen eine Veranlagungsverfügung kann innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden (Art. 189 f. StG). Die Steuerverwaltung prüft die Einsprache und erlässt einen Einspracheentscheid (Art. 193 StG). Dagegen kann wiederum Rekurs an die Steuerrekurskommission erhoben werden (E. 1). Wird keine Einsprache oder kein Rekurs erhoben, erwächst die Veranla-