7. Sowohl die Steuerverwaltung wie der Rekurrent verweisen darauf, dass der als Berichtigung bezeichnete Entscheid vom 21. August 2017 inhaltlich bereits ein Einspracheentscheid gewesen sei. Dagegen könne nur Rekurs bei der Steuerrekurskommission eingelegt werden. Beide Parteien betrachten den angefochtenen Entscheid vom 30. Januar 2018 als nichtig wegen Unzuständigkeit der Steuerverwaltung.