Da der Vertreter sowohl die neue Haftungsverfügung wie auch die Entscheidrechnung vom 21. August 2017 dem Rekurs als Beweismittel beigelegt hat (Teil von Rekursbeilage 12), ist offenkundig, dass der Rekurrent davon Kenntnis erhalten haben muss. Damit ist die mangelhafte Eröffnung der Haftungsverfügung vom 11. April 2017 behoben worden und soweit der Rekurrent im Widerspruch dazu behauptet, von seinem Anteil an den Steuern 2015 keine Kenntnis zu haben, kann das nicht nachvollzogen werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht auszumachen.