6. Dass dem Rekurrenten die ihn betreffende Haftungsverfügung vom 11. April 2017 (pag. 50) nicht eröffnet worden ist, wird von der Steuerverwaltung nicht bestritten. Allerdings hat der Berichtigungsentscheid vom 21. August 2017 eine aufgrund der veränderten Steuerteilung angepasste Haftungsverfügung (pag. 64) bzw. Entscheidrechnung (pag. 63) beinhaltet, welche die frühere Haftungsverfügung und Schlussabrechnung ersetzten. Da der Vertreter sowohl die neue Haftungsverfügung wie auch die Entscheidrechnung vom 21. August 2017 dem Rekurs als Beweismittel beigelegt hat (Teil von Rekursbeilage 12), ist offenkundig, dass der Rekurrent davon Kenntnis erhalten haben muss.