Die Steuerverwaltung ist dem Rückerstattungsbegehren nachgekommen, hat den Betrag zurückbezahlt und dazu den angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Januar 2018 erlassen. Der Rekurrent vertritt demgegenüber die Auffassung, dass die Zahlung der Rekursgegnerin nicht irrtümlich erfolgt und die Rekursgegnerin deshalb nicht berechtigt gewesen sei, die Rückerstattung zu verlangen. Zudem sei ihm die Haftungsverfügung vom 11. April 2017 nicht eröffnet worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Er habe daher keine Kenntnis von seinem Anteil an den Steuern 2015.