5. In verfahrensrechtlicher Hinsicht vertreten der Rekurrent wie auch die Steuerverwaltung die Auffassung, dass auf die Einsprache der Gemeinde G.________ vom 8. Mai 2017 (pag. 27) hin ein Einspracheentscheid und nicht ein Berichtigungsentscheid hätte erlassen werden müssen. Dies stellt sowohl den Berichtigungsentscheid vom 21. August 2017 (pag. 66 - 58), die Kantonseinsprache vom 12. Oktober 2017 (pag. 67) wie auch den Einspracheentscheid vom 30. Januar 2018 (pag. 79 - 75) in Frage, was von Amtes wegen zu prüfen ist.