Hierfür ist die Zuständigkeit der Steuerrekurskommission gegeben. Auf den form- und fristgerecht eingereichten Rekurs ist deshalb mit der Einschränkung einzutreten, dass vorliegend nur das steuerrechtliche Aussenverhältnis Gegenstand des Verfahrens ist (siehe dazu E. 8.4). 4. Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).