3. Die Rekursgegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2018 sinngemäss auf die Zuständigkeit der Zivilgerichte für streitige Familienverhältnisse, insbesondere hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung und für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung hingewiesen. Dem ist beizupflichten, soweit es sich um die Regelung von Verbindlichkeiten im Innenverhältnis der Ehegatten handelt. In Bezug auf das Bestehen einer Steuerschuld resp. Nicht-Schuld und dem daraus folgenden Anspruch auf Rückerstattung geht es um das Aussenverhältnis der Ehegatten zum Fiskus. Hierfür ist die Zuständigkeit der Steuerrekurskommission gegeben.