2. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Der angefochtene Einspracheentscheid führt die Rekursgegnerin als Verfahrensbeteiligte auf. Er behandelt den von ihr am 8. August 2017 gestellten Antrag auf Rückerstattung des Betrags von CHF 3'856.65 (Akten der Steuerverwaltung, pag. 56) und regelt (auch) die Rechtsstellung der Rekursgegnerin. Sie ist daher durch die Anfechtung des Einspracheentscheids betroffen und nach wie vor am Verfahren zu beteiligen.