P. Am 3. Juli 2018 hat der Vertreter ein Akteneinsichtsgesuch gestellt und in der Folge die Akten zugestellt erhalten. Q. Namens des Rekurrenten hat der Vertreter am 14. Juli 2018 eine Stellungnahme eingereicht und sich mit der Sichtweise der Steuerverwaltung einverstanden erklärt. Die Berichtigung könne nur bei Rechnungsfehlern und Schreibversehen in rechtskräftigen Entscheiden angewendet werden. Der Berichtigungsentscheid vom 21. August 2017 sei ein Einspracheentscheid, wogegen die Steuerverwaltung hätte bei der Steuerrekurskommission Rekurs einreichen müssen. Der Entscheid vom 30. Januar 2018 sei daher wegen Unzuständigkeit der Steuerverwaltung als nichtig anzusehen.