Vor diesem Hintergrund sei fraglich, ob die Kantonseinsprache vom 12. Oktober 2017 als Rekurs zu werten oder ob der Entscheid vom 21. August 2017 in Rechtskraft erwachsen sei. In beiden Fällen sei die Steuerverwaltung für den Erlass des angefochtenen Entscheids vom 30. Januar 2018 nicht zuständig gewesen, weshalb dieser vermutlich als nichtig anzusehen sei. Aufgrund der verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten verzichte die Steuerverwaltung darauf, einen Antrag zu stellen. O. Die Vernehmlassung der Steuerverwaltung wurde sowohl dem Rekurrenten wie der Rekursgegnerin am 12. Juni 2018 übermittelt.