N. Die Steuerverwaltung hat sich am 11. Juni 2018 vernehmen lassen. Sie führt aus, dass nach der Einsprache der Gemeinde G.________ vom 8. Mai 2017 richtigerweise ein Einspracheentscheid hätte erlassen werden müssen, nicht eine Berichtigung. Vom Gehalt her stelle der Berichtigungsentscheid vom 21. August 2017 einen Einspracheentscheid dar. Vor diesem Hintergrund sei fraglich, ob die Kantonseinsprache vom 12. Oktober 2017 als Rekurs zu werten oder ob der Entscheid vom 21. August 2017 in Rechtskraft erwachsen sei.