K. Gegen diesen Entscheid hat der Vertreter namens des Rekurrenten am 2. März 2018 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs eingereicht und dessen Aufhebung sowie die Abweisung der Kantonseinsprache vom 12. Oktober 2017 beantragt. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Vertreter beanstandet zum einen, dass dem Rekurrenten keine Haftungsverfügung zugestellt worden und letzterem deshalb die Höhe seines Anteils an den Steuern des Jahres 2015 nicht bekannt sei.