J. Die Steuerverwaltung eröffnete am 30. Januar 2018 dem Rekurrenten einen Einspracheentscheid, mit welchem die Kantonseinsprache gutgeheissen wurde. Sie erwog zusammengefasst, dass bei Trennung die Solidarhaftung der Ehegatten wegfalle, weshalb die Rekursgegnerin nicht verpflichtet gewesen sei, den Anteil des Rekurrenten an den Steuern zu bezahlen. Da die Steuerverwaltung die Darstellung der Rekursgegnerin als glaubhaft erachte, wonach die Zahlung des auf den Rekurrenten entfallenden Steuerbetrags von CHF 3'856.65 irrtümlich erfolgt sei, habe sie Anspruch auf dessen Rückerstattung.